Wichtig: Das Verfahren in Leipzig ist durch den unsäglichen Beschluss vom 7.7.2022 noch nicht endgültig beendet worden !!!

Warum das so ist wird nachfolgend begründet.

 

Allen Menschen, die dem Druck, sich eine Covid-19-Injektion verabreichen zu lassen, trotz aller Widrigkeiten stand gehalten haben, empfehle ich die Botschaft eines französischen Generals, mit der allen gegenüber Ungeimpften seinen hohen Respekt zum Ausdruck gebracht hat:

hier klicken

 

Zur nachfolgenden Gliederung – Du findest unter:

I. Allgemeine Informationen

(einschl. schriftliche Begründung BVerwG vom 29.11.2022 zu dem Beschluss vom 7.7.2022 im Volltext)

II. Was kann jetzt noch getan werden?

III. Team und Unterstützungsmöglichkeit

IVSchriftsätze zum Verfahren (der Juristen, die aktuell im Team sind):

V. Enige Stimmen zum Verlauf und zum Ausgang der Verfahren:

 

I.

Allgemeine Informationen

Hier findest Du alle Informationen zum Wehrbeschwerdeverfahren von zwei hochrangigen Offizieren der Bundeswehr gegen die Pflicht zur Duldung der Covid-19-Injektionen, die faktisch einer „Impf“-Pflicht entspricht.

29.11.22 Schriftliche Begründung zu Beschluss 1. WDS BVerwG vom 7.7.2022 zu Covid-19-Injektionspflicht Soldaten BW – anonymisiert

Worum geht es bei diesen Verfahren?

Zwei Bundeswehroffiziere haben gegen die Duldungspflicht der Covid-19-„Impfung“ eine Wehrbeschwerde eingelegt. Die Bundesverteidigungsministerin hat am 24. November 2021 die Aufnahme dieser vermeintlichen „Schutz“-„Impfung“ in das Basisimpfschema der Bundeswehr angewiesen.

Das BVerwG entscheidet hierüber in erster und letzter Instanz.

Die 1. Verhandlung dieser Wehrbeschwerdeverfahren zu AZ.  1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 fand am 2. Mai 2022 statt: hier klicken

Der 2. und 3. Verhandlungstag folgten dann am 7. & 8. Juni 2022, wobei am 7. Juni ein Vertreter des RKI (zur angeblichen Wirksamkeit der Covid-19-mod. mRNA-Injektionen) und des PEI (zu Sicherheitsberichten des PEI) befragt wurden: hier klicken

Am 6.7.22 folgte dann der 4. Tag der Beweisaufnahme, und am 7.7.2022 wurde dann ein Beschluss verkündet, der nach dem Eindruck aller, die diese Verfahren vor Ort verfolgt haben, nur als unfassbarer Justizskandal bezeichnet werden kann.

Diese Auffassung wird in den nachfolgend veröffentlichten Schriftsätzen aus der Zeit ab dem 9.7.2022 eingehend begründet.

Das Verfahren ist aktuell noch nicht vorbei, da noch eine Anhörungsrüge eingereicht wurde. Wenn dieser Anhörungsrüge stattgegeben werden würde, dann würde das Verfahren weiter fortgesetzt werden.

Hier klicken für Odysee-Video mit einem Kommentar zum Verfahren:

4.11.2022 – Rechtsanwalt Wilfried Schmitz im Corona-Ausschuss (Sitzung 129) zum aktuellen Stand und zu „besonderen Erfahrungen“ des Verfahrens

II.
Was kann jetzt noch getan werden?
1.
Wir haben – wie schon oben erwähnt – gegen den Beschluss vom 7.7.2022 eine Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO eingereicht, da dieser Senat unseres Erachtens faktisch den gesamten Vortrag der Beschwerdeführer (!!!) und  die eindeutigen Ergebnisse der Beweisaufnahme vollständig (!!!) ignoriert hat.
Hierzu möchte ich insbesondere auf die Schriftsätze verweisen, die ich nachfolgend (unter Gliederungspunkt IV.) veröffentlicht habe, insbesondere auch auf die dort veröffentlichten Schriftsätze des Herrn Prof. Dr. Martin Schwab und des Kollegen Tobias Ulbrich.
In diesem Kontext wurde auch ein Befangenheitsantrag gegen alle Richter gestellt (siehe ebenfalls nachfolgend unter IV.), der zwischenzeitlich zurückgewiesen wurde.
2.
Von einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGs) in Karlsruhemit einer Verfassungsbeschwerde (VB) versprechen sich die Beschwerdeführer nichts mehr, auch wenn eine solche VB zu 100% begründet wäre. Es ist bekannt, wie das BVerfG in den letzten 2 1/2 Jahren mit Verfassungsbeschwerden gegen sog. Anti-Corona-Maßnahmen und gegen die Masernimpfpflicht etc. umgegangen ist, siehe hierzu nur folgender Rubikon-Artikel vom 16.3.2021: hier klicken

Das BVerwG hat sich ja geweigert, gewisse europarechtliche Fragen, die für den Streit entscheidungserheblich sind, vorab dem EuGH vorzulegen, wodurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde.

So heißt es in dem Beschluss des BVerwGs vom 1.6.2022 auf Seite 5 unter lit. e) / Randnummer 11 u.a. (Zitat):

  1. „e) Die Tatsachen, zu denen Brook Jackson als sachverständige Zeugin benannt ist, sind unerheblich. Das Zulassungsverfahren für Comirnaty ist nicht Streitge- genstand dieses Verfahrens. Die Anordnung einer Duldungspflicht nach § 17a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 SG verlangt keine Rechtmäßigkeitskontrolle des Zulassungsverfahrens des verwendeten Impfstoffes, erst recht nicht eines Zulassungsver- fahrens in den USA oder Kanada.“

Weiter heißt es in diesem Beschluss vom 1.6.2022 auf Seite 7 unter Ziff. 19 u.a. (Zitat):

  1. „Gegenstand der Verfahren ist nicht die arzneimittelrechtli- che Zulassung einzelner Impfstoffe, sondern die Aufnahme der Impfung gegen COVID-19 in die Liste der Basisimpfungen für Soldaten; für die Rechtmäßigkeit dieser vom Bundesministerium der Verteidigung getroffenen Ermessensent- scheidung kommt es auf die für das Bundesministerium erkennbaren Umstände an; es muss den militärischen Nutzen einer Duldungspflicht mit den gesund- heitlichen Risiken abwägen. Dabei bildet das Vorliegen einer bedingten oder unbedingten Zulassung der für den Einsatz vorgesehenen Impfstoffe durch die Europäische Arzneimittelagentur nur einen von mehreren abwägungserheblichen Belangen. Dies verpflichtet das Bundesministerium der Verteidigung jedoch nicht zu einer umfangreichen Fehlersuche im vorgelagerten arzneimittelrechtli- chen Zulassungsverfahren. Umgekehrt darf es bei seiner Abwägung im Zulas- sungsverfahren nicht erkannte, aber später wissenschaftlich nachgewiesene Ri- siken und Nebenwirkungen zugelassener Impfstoffe nicht außer Acht lassen.“

Vor diesem Hintergrund ist es umso erstaunlicher, wenn das BVerwG bei der Verkündung seines Beschlusses am 7.7.22 erklärt hat, dass die „Zulassung“ durch die EMA „rechtmäßig“ war. Denn das Gericht wollte hierzu nicht die Meinung des EuGH einholen, und prüfen wollte es diese Fragen auch nicht (unabhängig davon, ob es europarechtliche Frage überhaupt prüfen kann und darf). Woher konnte es da also wissen, dass die bedingte (!!!) Zulassung rechtmäßig war? Wir hatten das Gegenteil nachgewiesen. 

Das BVerwG hätte diese Fragen an den EuGH übermitteln und das Verfahren dafür aussetzen müssen.

3.

Bei dem Europ. Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) könnte man erst nach Anrufung des BVerfGs eine sog. Individualbeschwerde einreichen.

Aber wer immer noch auf den EGMR setzt, der ist schlecht informiert. Der Club ist – was eine Studie belegt – offenbar längst total unterwandert, siehe:

4.

Eine Anrufung des EuGH ist – wie uns eine erfahrene Europarechtlerin bestätigt hat – ist in diesen Verfahren nicht möglich.

Die sog. Nichtigkeitsklage ist auf Handlungen bzw. Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane der EU beschränkt. In ihrem Rahmen können solche Rechtsakte von EU-Organen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem primären Gemeinschaftsrecht überprüft und für nichtig erklärt, d. h. aufgehoben werden.

5.

Unabhängig von den o.g. Optionen gibt es auch noch die Möglichkeit, die alle Personen, die in irgendeiner Weise die Schäden verantwortlich sind die durch modRNA-Injektionen entstanden sind, gem. allen in Betracht kommenden Straftatbeständen anzuzeigen.

Hierzu möchte ich nur auf folgende Ausführungen von Martin Schwab in seinem (ebenfalls nachfolgend unter Gliederungspunkt IV. zu findenden) Schriftsatz vom 12.12.2022 (dort Seite 5) hinweisen (Zitat):

„…Bereits in ihrem Schriftsatz vom 11.5.2022 hatte die Beschwerdegegnerin eingeräumt, dass lebensbedrohliche Thrombosen zu den bekannten Impfkomplikationen gehören. Damit hat die Beschwerdegegnerin zugegeben, dass sie ihren Soldaten wissentlich nach dem Leben trachtet. Wer nämlich wissentlich eine lebensbedrohliche Impfung befiehlt, die dann schlussendlich zum Tode des Impflings führt, verwirklicht den Tatbestand des vollendeten Totschlags (§ 212 StGB) und kann sich nicht darauf berufen, der Impfling wäre wahrscheinlicher an einer Infektion verstorben. Selbst wenn nämlich Letzteres stimmen würde, würde es sich um einen unbeachtlichen hypothetischen Kausalverlauf handeln, auf den sich der Impfbefehlsgeber ebenso wenig berufen kann wie jeder andere Täter eines Tötungsdelikts…“

Einige Schweizer Kollegen sind den Schritt, strafrechtlich relevante Zusammenhänge im Kontext mit der schweizer Arzneimittelaufsichts- und Zulassungsbehörde Swissmedic (funktional vergleichbar mit dem deutschen PEI) anzuzeigen, bereits gegangen und haben hierzu schließlich auch die Öffentlichkeit informiert.

Hier das sehr sehenswerte Video zur Medienkonferenz in der Schweiz vom 14.11.2022:

hier kicken

Hier die Zusammenfassung der sehr gut ausgearbeiteten Strafanzeige der schweizer Kollegen aus der Kanzlei Kruse Law vom 14.7.2022:

Zusammenfassung der Strafanzeige der schweizer Kanzlei Kruse Law

Hier der Volltext zu dieser Strafanzeige vom 14.7.2022:

Volltext der Strafanzeige der schweizer Kanzlei Kruse Law vom 14.7.2022

 

III.

Team und Unterstützungsmöglichkeit

Bitte beachten Sie, dass aktuell (seit Mitte Juni 2022) nur die folgenden Juristen dem Team der Bevollmächtigten der beiden Beschwerdeführer angehören:

Prof. Dr. Martin Schwab von der Uni Bielefeld, hier klicken

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich, dessen Kanzlei bundesweit Impfgeschädigte vertritt, siehe: hier klicken

Jede anderslautende Behauptung oder Andeutung wäre falsch und irreführend. Alle weiteren authentischen und relevanten Informationen über den Fortgang des Verfahrens finden Sie bis auf Weiteres nur noch auf dieser Webseite und auf dem Telegram-Kanal „Keine Covidimpfung für Soldaten„, siehe:

hier klicken

Als mandatführender Anwalt habe ich, Rechtsanwalt Wilfried Schmitz, in 2022 weit mehr (!) als 1.000 Stunden in dieses äußerst wichtige und hochkomplexe Verfahren investiert, und dies war nur möglich, indem er im 1. Halbjahr 2022 (auch an den Wochenenden) seine gesamte Freizeit opferte und im Verlauf von 2022 ca. 80 – 90 Mandatsanfragen absagte.

Dieser Arbeitsaufwand liegt weit jenseits von dem, was irgendjemand hätte erwarten oder hätte bezahlen können.Hier wurde also tatsächlich mit äußerstem Einsatz ein Ziel verfolgt und nicht, wie so oft, irgendeine Spendenbude aufgemacht, wo viel versprochen und dann faktisch gar nichts geleistet wurde.

Wer sich bei mir für dieses außerordentliche Engagement bedanken möchte, das auch er in dieser Form wohl nicht noch einmal wiederholen kann, der kann gerne einen Betrag seiner Wahl mit dem Verwendungszweck „Schenkung“ auf das folgende Konto von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz überweisen.

Volksbank Heinsberg eG, IBAN: DE78 3706 9412 5002 4440 13, BIC: GENODED1HRB.

♥️ Nochmals herzlicher Dank bei allen Unterstützern♥️

Wir konnten mit den Spenden alle angefallenen Auslagen aller Beteiligten finanzieren.

Wir haben deshalb schon in 2022 nicht mehr zu Spenden aufgerufen.

 

IV.

Schriftsätze zum Verfahren:

1.

Von mir selbst:

(Bitte beachten Sie, dass mein Kanzleibriefkopf zwischenzeitlich aktualisiert wurde und sich von dem Briefkopf in den folgenden Schriftsätzen – teilweise auch hinsichtlich der Kontaktdaten – unterscheidet. Dies ist mein aktueller Kanzleibriefkopf: Muster.Schreiben neu)

23.2.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

24.2.22 Ergänzung Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

2.3.22 Weitere Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

3.3.22 Weitere Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

8.3.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

9.3.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

10.3.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

14.3.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

18.3.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

21.3.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

28.3.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

7.4.22 2.Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

14.4.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

26.4.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

27.4.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

28.4.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

29.4.22 Stellungnahme an BVerwG – anonymisiert

2.5.22 Antrag Aussetzung Verhandlung – anonymisiert

6.5.22 Antrag zu PCR-Test u.a.:Prof Kämmerer – anoymisiert

10.5.22 Abstimmung Terminplanungen – anonymisiert

11.5.22 Kontaktdaten Dr. med. Reuther – anonym

12.5.22 Beweisfragen durch Deanna McLeod – anonym

15.5.22 Anforderung Sitzungsprotokoll – anonym

19.5.22 Stellungnahme zu Grundsatzfragen – anonymisiert

20.5.22 Beitrag von Prof. Burkhardt, Deklaration von 17.000 Ärzten u.a. – anonymisiert

Impftreibjagd (2) von Prof. Burkhardt

24.5.22 Zu ladende Vertreter von PEI, RKI und STIKO u.a. – anonymisiert

26.5.22 Weitere Fragen an BW, PEI und BioNTech – anonymisiert

28.5.22 Weitere Fragen an RKI und PEI – anonymisiert

1.6.22 Alternative Heilmethoden, Erledigungserklärung – anonymisiert

16.6.22 Ank. RA Tobias Ulbrich – anonymisiert

22.6.22 Würdigung Einvernahme SVe RKI und PEI – anonymisiert

9.7.22 Verlangen nach dienstl. Erklärung – anonymisiert

14.7.22 Verlangen nach dienstl. Erkl.ärung – anonymisiert

18.7.22 Anhörungsrüge – anonymisiert

19.7.22 Ergänzung.Anhörungsrüge – anonymisiert

4.8.22 Befangenheitsantrag – anonymisiert

9.8.22 Ergänzung.Befangenheitsantrag – anonym.

25.8.22 Weiterer Befangenheitsantrag – anonymisiert

26.8.22 Ergänzung.Weiterer Befangenheitsantrag – anonymisiert

8.9.22 Stellungnahme zu dienstlichen Erklärungen – anonymisiert

9.9.22 Nachtrag – anonymisiert

14.9.22 Nachtrag – anonymisiert

3.10.22 C-19-impfung eine Militäroperation? – anonymisiert

9.10.22 Hinweis auf Entscheidung TDG Süd v. 29.9.22 – anonymisiert

Wichtiger Beschluss des Truppendienstgerichcts Süd 4. Kammer Beschluss vom 29.9.2022 – S 5 BLc 11:22 gegen Vollstreckung Disziplinarbuße

18.10.22 Nachtrag – anonymisiert

25.10.22 Covid-19-injektion auf modRNA-Basis Biowaffe? – anonym.

2.11.22 BW-Inzidenzboard belegt überdurchschn. Erkrankung in BW – anonymisiert

Anlage dazu: beA65Anlage1

5.12.22 Weitere Begründung Anhörungsrüge – anonymisiert

3.1.23 Weitere Begründung Anhörungsrüge – anonymisiert

10.1.23 Übermittlung Gutachten Kämmerer Stand 1.1.23 – anonymisiert

Anlage dazu:

1.1.2023 Prof. Kämmerer Gutachten RT-PCR 230101 final (korrigierte Version)

20.1.23 Stellungnahme – anonymisiert

30.1.23 Antrag Akteneinsicht, irref. Angaben BW, Strafrecht – anonymisiert

17.4.2023 Stellungnahme – anonymisiert

Ein jeder erkenne die Tragweite der beiden folgenden Aufsätze: Gewisse „Tabuthemen“ sind jetzt endlich im juristischen „Mainstream“ angekommen und offenbar auch schon „Mainstream geworden. Diese NVwZ kooperiert mit der NJW, und das ist in Deutschland DIE jur. Zeitschrift. Die Zeiten sind also endgültig vorbei, wo man diskreditiert werden konnte, wenn man die Untauglichkeit dieser Tests und Testorgien oder die Verfassungswidrigkeit der (diversen Formen der) Nötigung zu diesen Covid-19-Injektionen geltend macht:

beA103Anlage

beA6Anlage

10.5.2023 Stellungnahme – anonymisiert

 

2.

Von Prof. Dr. Martin Schwab

14.4.22 Schriftsatz fertig – anonymisiert

3.6.22 SS fertig Word.Doc Version – anonymisiert

29.6.22 Schriftsatz Martin S. – anonymisiert

beA3Anlage

1.7.22 Schriftsatz Martin S. – anonymisiert

4.7.22 Schriftsatz – anonymisiert

20.7.22 Anhörungsrüge anonymisiert (2)

13.11.22 Prof.Schwab – Ergänzung.Anhörungsrüge.anonymisiert

Anlage 84 Verzeichnis im Wehrbeschwerdeverfahren gegen die Impfpflicht der Soldaten zitierten Vorschriften

12.12.22 Prof. Schwab – Anhörungsrüge Ergänzung II final anonymisiert

1.2.23 Stellungn. von Prof. Schwab, insbes. zu IFR von 0,025 – 0,032% !!! – anonymisiert

3.4.2023 Anhörungsrüge_Ergänzung_IV_03-04-2023 anonymisiert

2.6.23 Anhörungsrüge Erweiterung V_02.06.23_final anonymisiert

 

3.

Von Rechtsanwalt Tobias Ulbrich:

19.6.22 Schriftsatz an BVerwG anonymisiert

30.6.22 Schriftsatz an BVerwG – anonymisiert

11.8.22 Befangenheitsantrag anonym

16.8.22 Stellungnahme zu Hinweis BVerwG – anonymisiert

12.12.22 – Begründung_Anhöfungsrüge-anonym

1.2.23 Stellungn. von Prof. Schwab, insbes. zu IFR von 0,025 – 0,032% !!!

 

4.

Besonders hervorzuhebende Anlagen zu den Schriftsätzen:

Klage_der_Brook_Jackson_vs_Pfizer_gov_uscourts_txed_203248_2_deutsch

1.1.2023 Prof. Kämmerer Gutachten RT-PCR 230101 final (korrigierte Version)

 

V.

Einige Stimmen zum Verlauf und zum Ausgang der Verfahren: