I.
Zur jur. Aufarbeitung der gesamten Problematik der Covid-19-„Impf“-Schäden besteht eine Kooperation mit der Kanzlei Rogert & Ulbrich in Düsseldorf, wonach die durch die Covid-19-Injektionen Geschädigten in zivilrechtlicher Hinsicht durch die Kanzlei Rogert & Ulbrich und in strafrechtlicher Hinsicht durch mich beraten und vertreten werden.
Ab Mitte Februar 2023 wird Rechtsanwalt Wilfried Schmitz Impfgeschädigte strafrechtlich vertreten.
Die strafrechtliche Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld für Covid-19-Injektionen-Folgeschäden bietet gegenüber der zivilrechtlichen Option ggf. eine ganze Reihe von Vorteilen, insbesondere auch Beweiserleichterungen und Kostenvorteile, da
grundsätzlich jeder auch ohne Anwalt Strafanzeige erstatten kann,
bei bestimmten Folgeschäden eine Vertretung durch einen Anwalt (als Nebenklägervertreter) möglich ist,
mittellose Geschädigte sich ggf. auf PKH-Basis einen Anwalt (als Nebenklägervertreter) beiordnen lassen können und
Schadenersatzansprüche im Rahmen des sog Adhäsionsverfahrens angemeldet werden können. vgl.:
§ 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger – Gesetzestext hier klicken
§ 397 StPO Verfahrensrechte des Nebenklägers – Gesetzestext hier klicken
§ 397 a StPO: Bestellung eines Beistands, Prozesskostenhilfe – Gesetzestext hier klicken
§ 403 StPO: Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren – Gesetzestext hier klicken
Das muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden.
II.
Zur Einführung in diese Thematik „Covid-19-„Impf“-Schäden empfehle ich u.a.:
1.
das folgende Video mit der Pressekonferenz der schweizer Kanzlei Kruse Law vom 14.11.2022:
Pressekonferenz der schweizer Kanzlei Kruse Law – hier klicken
2.
und die weiterführenden jur. Texte hierzu unter:
Insbesondere sei allen Covid-19-„Impf“-Geschädigten die Strafanzeige der Kanzlei Kruse Law vom 14.7.2022 zur Lektüre empfohlen, zumal starke Parallelen zwischen dem schweizer und dem deutschen Strafrecht bestehen:
07:2022 vollst. Text Strafanzeige aus Schweiz
III.
Im Kontext von Covid-19-Injektionen wird die Verwendung der Bezeichnung „Impfung“ abgelehnt, so dass der dieser Begriff und seine Ableitungen oben stets in Anführungszeichen gesetzt werden.